Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 738
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 11.03.2025 – VerfGH 160/20.VB-1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 11.03.2025 – VerfGH 17/20.VB-1
- KG, 22.07.2019 – 3 Ws (B) 178/19, 3 Ws (B) 179/19, 3 Ws (B) 178 und 179/19 - 162 Ss 71/19Zitiert von 3
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 11.03.2025 – VerfGH 184/20.VB-3
- KG, 30.10.2018 – 3 Ws (B) 265/18, 3 Ws (B) 265/18 - 122 Ss 119/18
- OLG Brandenburg, 24.04.2024 – 1 ORbs 324/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 04.08.2026 – 1 ORbs 214/26
- OLG Braunschweig, 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26
- OLG Brandenburg, 04.02.2026 – 2 ORbs 195/25
738 Entscheidungen zu § 80 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/80#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/80#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/80#abs-3 (3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/80#abs-4 (4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/80#abs-5 (5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.